Steuertermine.
Die wichtigsten Fälligkeiten für Steuern und Sozialversicherung im Überblick. Die Termine werden automatisch für das laufende und das nächste Jahr berechnet.
Zahlungsschonfrist: Bei Überweisung wird bis zu drei Tage nach Fälligkeit kein Säumniszuschlag erhoben (§ 240 Abs. 3 AO). Eine Zahlung per Scheck gilt erst drei Tage nach Eingang als geleistet (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO). Für die Abgabe von Anmeldungen gilt keine Schonfrist.
Verschiebung: Fällt ein Termin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der nächste Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Berücksichtigt sind die Feiertage in Rheinland-Pfalz.
Umsatzsteuer: Monatliche Voranmeldung bei mehr als 9.000 € Umsatzsteuer im Vorjahr, sonst vierteljährlich (§ 18 UStG). Mit Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Frist um einen Monat. Lohnsteuer: monatlich, vierteljährlich bei 1.080 € bis 5.000 € Lohnsteuer im Vorjahr, jährlich bis 1.080 € (§ 41a EStG).
Sozialversicherung: Die Beiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der Beitragsnachweis muss am fünftletzten Bankarbeitstag vorliegen. Je nach Sitz der Krankenkasse können regionale Feiertage einzelne Termine verschieben.
Grundsteuer: Bei kleinen Beträgen oder beantragter Jahreszahlung (1. Juli) kann die Gemeinde abweichende Termine festsetzen (§ 28 GrStG).
Die Übersicht ist unverbindlich und ersetzt keine persönliche Beratung. Maßgeblich sind Ihre Bescheide.
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