Honorar und Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten

Sie befürchten eine undurchsichtige Rechnungsstellung und versteckte Kosten, die für Sie nicht nachvollziehbar sind?

 

Wir legen sehr viel Wert auf eine transparente Rechnungsstellung.

 

Deshalb unterbreiten wir Ihnen gerne ein individuelles, auf Ihren Bedarf zugeschnittenes Angebot, an das wir uns gebunden fühlen. Sie können uns dazu ganz einfach telefonisch kontaktieren oder unser Kontaktformular ausfüllen und an uns senden.

 

Eine Anfrage ist für Sie ohne Verpflichtungen und selbstverständlich kostenlos.

 

Alternativ bieten wir Ihnen ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch an.

 

Für unsere Leistungen haben wir zahlreiche Leistungspakete geschnürt, so bezahlen Sie auch wirklich nur das, was Sie tatsächlich brauchen.

 

Das endgültige Honorar bemisst sich in der Regel an der Steuerberatergebührenverordnung und ist an wirtschaftliche Größen gebunden, die regelmässig erst nach Abschluss Ihres Auftrages feststehen.

 

Für Leistungen, die nicht der Gebührenverordnung unterliegen oder für die keine Wertgebühr in der Gebührenverordnung vorgesehen ist, vereinbaren wir eine Abrechnung nach Zeitaufwand oder ein Pauschalhonorar. Diese Vereinbarungen werden gemeinsam mit Ihnen ausgearbeitet und schriftlich fixiert.
 

Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten

Aufwendungen, die Ihnen für steuerlichen Rat entstehen, können Sie steuermindernd als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend machen.

 

Diese Regelung wurde zwar zum 01.01.2006 geringfügig eingeschränkt. Der größte Teil des Steuerberaterhonorars kann jedoch weiterhin geltendgemacht werden.

 

Ihr Ansprechpartner:

Enesa Gec